Gesetzbuch Flensburg

I. Grundgesetz

§1 Menschenwürde

  • Die Würde eines Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch hat diese zu achten und zu schützen.

§2 Freie Entfaltung

  • Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung, sofern diese nicht die Rechte Anderer oder staatliche Gesetze verletzt.

§3 Körperliche Unversehrtheit

  • Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit. Eine Einschränkung der Freiheit ist nur in schweren Fällen durch die Judikative oder Exekutive möglich.

§4 Gleichstellung

  • Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich. Es darf keine Benachteiligung geben aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, körperlichen Umständen, Religion, Herkunft, Sprache oder seiner Weltanschauung.

§5 Freie Meinung

  • Es gilt das Recht der freien Meinungsäußerung. Die Pressefreiheit und die freie Berichterstattung werden gewährleistet, solange diese nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstoßen.

§6 Versammlungen

  • Alle Bürger haben das Recht sich friedlich und ohne Waffengewalt zu versammeln. In der Öffentlichkeit kann dies durch die Gesetzgebung eingeschränkt sein.

II. Straßenverkehrsordnung

§1 Grundlegendes

  • Die Teilnahme am Straßenverkehr setzt ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht voraus.
  • Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass Niemand gefährdet, blockiert oder geschädigt wird.
  • Jeder Führer eines Kraftfahrzeugs hat den Sicherheitsgurt zu verwenden, sofern dieser verfügbar ist.
  • Beim Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr muss darauf geachtet werden, dass dieses den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht und für den Straßenverkehr gedacht ist.
  • Das Führen von Fahrzeugen ist nur mit gültiger Zulassung erlaubt.
  • Unmotorisierte Fahrzeuge haben auf gekennzeichneten Wegen zu fahren. Sind keine vorzufinden, so sind diese mit Rechtsfahrgebot auf der Straße zu fahren.
  • An jeder Kreuzung gilt rechts vor links, Ampeln sind nicht zu beachten.

§2 Führerschein

  • Wer ein motorisiertes Fahrzeug führt, hat eine Fahrerlaubnis für jenes Fahrzeug bei sich zu führen.
  • Die Fahrerlaubnis wird in folgende Kategorien aufgeteilt:
    1. Personenkraftwagen (PKW)
    2. Lastkraftwagen (LKW)
    3. Kraftrad (Motorrad)
  • Die Nichteinhaltung wird mit einem Bußgeld, in Einzelfällen auch mit Haftstrafe, geahndet.

§3 Geschwindigkeit

  • Folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten:
    • Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches: 30 Km/h
    • Innerhalb eines Ortes: 80 Km/h
    • Außerhalb eines Ortes: 120 Km/h
    • Autobahn: 160 Km/h
  • Die Überschreitung wird in folgende Stufen aufgeteilt:
    • < 5 Km/h
    • 5 – 15 Km/h
    • 15 – 30 Km/h
    • 30 – 50 Km/h
    • 50 – 70 Km/h
    • 70 – 100 Km/h
    • > 100 Km/h
  • Zu einem verkehrsberuhigten Bereich gehören Straßen direkt um das Krankenhaus und den Würfelpark.

§4 Gefährlicher Eingriff

  • Folgende Taten fallen in den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr:
    • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahrverhalten.
    • Beschädigungen an Objekten.
    • Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 51 Km/h.
    • Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln.

§5 Verkehrszeichen

  • Folgende Verkehrszeichen müssen beachtet werden:
    • Richtungsangaben
    • Einbahnstraßen
    • Stoppzeichen
    • Parkverbote
    • Wendeverbote

§6 Berauschende Mittel

  • Das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von berauschenden Mitteln ist verboten.
  • Folgende Mittel gelten als Berauschend:
    • Alkohol (Obergrenze: 0,5 Promille)
    • Sämtliche Mittel nach BtMG
    • Medikamente die die Wahrnehmung oder die Reaktionszeit beeinflussen

§7 Sonderrechte

  • Sofern eine staatliche Behörde eine schnelle Anfahrt benötigt, darf im Rahmen der hoheitlichen Pflichten mit Sondersignalen gewisse Beschränkungen umgehen.
  • Als Sondersignal gelten:
    • Rotes und/oder blaues Signallicht
    • Sirene
  • Die Ausnutzung der Sonderrechte wird mit einer Strafe geahndet.

III. Strafgesetz

Grundlegende Informationen

  • Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
  • Bei einer Straftat wird immer gegen mind. ein Gesetz verstoßen.
  • Als Täter wird bestraft, wer eine Straftat begeht.
  • Als Anstifter wird bestraft, wer eine Person zu einer Straftat anstiftet. Dieser wird wie der Täter bestraft.
  • Der Versuch eine Straftat zu begehen ist genauso strafbar wie die Vollendung einer Straftat.

Rechtsfolge

  • Straftaten werden wie folgt bestraft:
    • Geldstrafen
    • Freiheitsstrafen
    • Entzug von Lizenzen
  • Geldstrafen können in besonderen Fällen in eine Ausgleichs-Haft umgewandelt werden. Hier werden je 10.000€ Strafe eine Ausgleichs-Haft in Form von 5 Monaten verrechnet. Diese Regelung ist bei Strafen mit Inhaftierung nicht anwendbar.

§1 Diebstahl

  • Die Bereicherung durch das Entwenden von Eigentum eines Dritten.
  • Die Bereicherung durch das Manipulieren von elektronischen Daten.

§2 Raub

  • Die Bereicherung durch Androhung oder Nutzung von Gewalt durchzusetzen.
  • Alleine das halten einer Waffe ist als Androhung anzuerkennen.

§3 Erpressung

  • Das Erzwingen einer Handlung einer dritten Person unter Androhung von Gewalt.

§4 Betrug

  • Das Vermögen einer dritten Person aufgrund einer Täuschung zu gefährden oder sich selbst anzueignen.
  • Es wird in Betrug und in gewerbsmäßigem Betrug unterschieden.

§5 Körperverletzung

  • Die Schädigung der Gesundheit einer dritten Person.
  • Bei Einsatz von Waffen ist eine schwere Körperverletzung vorliegend.
  • Bei einer starken Schädigung der Gesundheit ist eine schwere Körperverletzung vorliegend.

§6 Sachbeschädigung

  • Die Beschädigung oder Zerstörung von fremden Eigentum.

§7 Totschlag

  • Die fahrlässige Verursachung eines Todes.

§8 Mord

  • Den Tod durch Vorsatz verursachen.

§9 Unterlassene Hilfeleistung

  • Die Hilfe zu verweigern, wenn jemand diese benötigt.
  • Eine dritte Person an der Hilfe zu hindern.
  • Auch die Verweigerung Hilfe zu rufen ist strafbar.

§10 Beleidigung

  • Durch Aussagen und Tätigkeiten eine Person zu beschimpfen oder seine Ehre zu verletzen.

§11 Üble Nachrede

  • In, für Dritte, zugänglichen Möglichkeiten einer Person schlechte Eigenschaften oder Taten anreden.

§12 Bedrohung

  • Durch Androhungen eine dritte Person in Angst und Schrecken versetzen.

§13 Hausfriedensbruch

  • Zutritt zu Räumlichkeiten verschaffen, ohne die Erlaubnis des Besitzers oder des Berechtigten zu haben.

§14 Freiheitsberaubung

  • Einer dritten Person unter Androhungen der eigenen Freiheit berauben.

§15 Dokumentenfälschung

  • Sich mit unechten Dokumenten ausweisen.
  • Dies betrifft verschiedenste Arten von Dokumenten, z.B. Ausweis, Urkunden, Kennzeichen.

§16 Widerstand gegen die Staatsgewalt

  • Wer einem Beamten der zur Vollstreckung von Gesetzen bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet.

§17 Amtsanmaßung

  • Sich als Amtsträger nach öffentlicher Definition auszugeben und dessen Arbeit auszuführen.

§18 Notruf-Missbrauch

  • Einen Notruf abzusetzen, obwohl keine Notsituation vorliegt.

§19 Fahrerflucht

  • Als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne dass dieser dokumentiert wurde.
  • Es wird aufgrund des vorliegenden Schadens bestraft.

§20 Identitätsfeststellung

  • Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, seine Ausweisdokumente vorlegen zu können.
  • Kann die Identität nicht sofort festgestellt werden, so ist die Person bis zur Feststellung der Identität festzusetzen.

§21 Sperrbezirke

  • Derartige Bezirke sind aktuell nicht vorgesehen.

§22 Vortäuschen einer Straftat

  • Gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde eine Straftat angeben, welche nicht stattgefunden hat.

§23 Besitz illegaler Gegenstände

  • Illegale Gegenstände sind, welche eine Lizenz oder eine Erlaubnis durch eine Behörde benötigen, sowie Gegenstände, die durch Gesetze verboten werden.

§24 Versammlungsverbot

  • Bei Verstoß gegen die Einschränkungen des Versammlungsrechts kann eine Strafe verhängt werden.

§25 Unterschlagung

  • Das Zurückhalten von Beweisen bei Strafverfahren.
  • Das Zurückhalten von fremden Eigentum.

§26 Sexuelle Belästigung

  • Eine Person durch eine unangemessene Handlung oder Aussage zu belästigen.

§27 Gefangenenbefreiung

  • Die Befreiung einer Person aus dem Gefängnis/Polizei-Gewahrsam.
  • Die Beihilfe zur Flucht aus dem Gefängnis/Polizei-Gewahrsam.

§28 Falschaussage / Meineid

  • Die Falschaussage vor Gericht wird bestraft.
  • Bei vereidigter Falschaussage ist eine höhere Strafe anzuwenden.

§29 Korruption

  • Die Weitergabe oder der Verkauf von Informationen und Gegenständen durch Amtsträger.
  • Diese Straftat zieht ein Berufsverbot mit sich.

§30 Bestechung/Bestechlichkeit

  • Wer einen Amtsträger, mit Hilfe von Geldmitteln oder Dienstleistungen, die Pflichten seiner Arbeit vernachlässigen lässt, macht sich der Bestechung strafbar.
  • Amtsträger, die Geldmittel oder Dienstleistungen annehmen, damit sie ihre Pflichten vernachlässigen, machen sich der Bestechlichkeit strafbar.

§31 Geldwäsche

  • Wer Geld aus illegalen Geschäften, umgangssprachlich auch Schwarzgeld, in den legalen Finanzmarkt einschleust, macht sich der Geldwäsche schuldig.
  • Auch der Besitz von Schwarzgeld wird bestraft.

§32 Amtsmissbrauch

  • Hiermit sind Akte der Willkür oder Straftaten gemeint, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung begangen wurden. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen.
  • Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, werden durch das Bürgermeisteramt verfolgt und ggf. geahndet.
  • Je nach Härte des Missbrauchs, können Freiheitsstrafen, Berufsverbote und hohe Geldstrafen verhängt werden.

IV. Betäubungsmittelgesetz

§1 Definition

  • Unter Betäubungsmittel fallen alle Substanzen, welche die Wahrnehmung beeinflussen.
  • Betäubungsmittel, welche für den medizinischen Zweck benötigt werden, unterliegen einer gesonderten Genehmigung.
  • Substanzen, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln genutzt werden könnten, sind im Rohzustand nicht illegal.

§2 Besitz

  • Der Besitz von Betäubungsmitteln über den Eigenbedarf hinaus ist verboten.
  • Das Verbot kann aufgrund medizinischer Behandlungen, unter Anweisung von Fachpersonal, aufgehoben werden. In diesem Fall ist eine Verschreibung notwendig und auf Verlangen vorzulegen.
  • Ab einer Menge von 5 Einheiten ist von einem gewerblichen Zweck auszugehen und der Eigenbedarf überschritten.
  • Der Eigenbedarf gilt nur für Marijuana.

§3 Herstellung

  • Die Herstellung von Betäubungsmitteln ist nur mit einer staatlichen Genehmigung erlaubt.

§4 Handel

  • Der Handel mit Betäubungsmitteln ist nur mit einer staatlichen Genehmigung erlaubt und unterliegt strengen Auflagen.