I. Grundgesetz
§1 Menschenwürde
- Die Würde eines Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch hat diese zu achten und zu schützen.
§2 Freie Entfaltung
- Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung, sofern diese nicht die Rechte Anderer oder staatliche Gesetze verletzt.
§3 Körperliche Unversehrtheit
- Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit. Eine Einschränkung der Freiheit ist nur in schweren Fällen durch die Judikative oder Exekutive möglich.
§4 Gleichstellung
- Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich. Es darf keine Benachteiligung geben aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, körperlichen Umständen, Religion, Herkunft, Sprache oder seiner Weltanschauung.
§5 Freie Meinung
- Es gilt das Recht der freien Meinungsäußerung. Die Pressefreiheit und die freie Berichterstattung werden gewährleistet, solange diese nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstoßen.
§6 Versammlungen
- Alle Bürger haben das Recht sich friedlich und ohne Waffengewalt zu versammeln. In der Öffentlichkeit kann dies durch die Gesetzgebung eingeschränkt sein.
II. Straßenverkehrsordnung
§1 Grundlegendes
- Die Teilnahme am Straßenverkehr setzt ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht voraus.
- Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass Niemand gefährdet, blockiert oder geschädigt wird.
- Jeder Führer eines Kraftfahrzeugs hat den Sicherheitsgurt zu verwenden, sofern dieser verfügbar ist.
- Beim Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr muss darauf geachtet werden, dass dieses den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht und für den Straßenverkehr gedacht ist.
- Das Führen von Fahrzeugen ist nur mit gültiger Zulassung erlaubt.
- Unmotorisierte Fahrzeuge haben auf gekennzeichneten Wegen zu fahren. Sind keine vorzufinden, so sind diese mit Rechtsfahrgebot auf der Straße zu fahren.
- An jeder Kreuzung gilt rechts vor links, Ampeln sind nicht zu beachten.
§2 Führerschein
- Wer ein motorisiertes Fahrzeug führt, hat eine Fahrerlaubnis für jenes Fahrzeug bei sich zu führen.
- Die Fahrerlaubnis wird in folgende Kategorien aufgeteilt:
- Personenkraftwagen (PKW)
- Lastkraftwagen (LKW)
- Kraftrad (Motorrad)
- Die Nichteinhaltung wird mit einem Bußgeld, in Einzelfällen auch mit Haftstrafe, geahndet.
§3 Geschwindigkeit
- Folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten:
- Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches: 30 Km/h
- Innerhalb eines Ortes: 80 Km/h
- Außerhalb eines Ortes: 120 Km/h
- Autobahn: 160 Km/h
- Die Überschreitung wird in folgende Stufen aufgeteilt:
- < 5 Km/h
- 5 – 15 Km/h
- 15 – 30 Km/h
- 30 – 50 Km/h
- 50 – 70 Km/h
- 70 – 100 Km/h
- > 100 Km/h
- Zu einem verkehrsberuhigten Bereich gehören Straßen direkt um das Krankenhaus und den Würfelpark.
§4 Gefährlicher Eingriff
- Folgende Taten fallen in den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr:
- Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahrverhalten.
- Beschädigungen an Objekten.
- Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 51 Km/h.
- Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln.
§5 Verkehrszeichen
- Folgende Verkehrszeichen müssen beachtet werden:
- Richtungsangaben
- Einbahnstraßen
- Stoppzeichen
- Parkverbote
- Wendeverbote
§6 Berauschende Mittel
- Das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von berauschenden Mitteln ist verboten.
- Folgende Mittel gelten als Berauschend:
- Alkohol (Obergrenze: 0,5 Promille)
- Sämtliche Mittel nach BtMG
- Medikamente die die Wahrnehmung oder die Reaktionszeit beeinflussen
§7 Sonderrechte
- Sofern eine staatliche Behörde eine schnelle Anfahrt benötigt, darf im Rahmen der hoheitlichen Pflichten mit Sondersignalen gewisse Beschränkungen umgehen.
- Als Sondersignal gelten:
- Rotes und/oder blaues Signallicht
- Sirene
- Die Ausnutzung der Sonderrechte wird mit einer Strafe geahndet.
III. Strafgesetz
Grundlegende Informationen
- Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
- Bei einer Straftat wird immer gegen mind. ein Gesetz verstoßen.
- Als Täter wird bestraft, wer eine Straftat begeht.
- Als Anstifter wird bestraft, wer eine Person zu einer Straftat anstiftet. Dieser wird wie der Täter bestraft.
- Der Versuch eine Straftat zu begehen ist genauso strafbar wie die Vollendung einer Straftat.
Rechtsfolge
- Straftaten werden wie folgt bestraft:
- Geldstrafen
- Freiheitsstrafen
- Entzug von Lizenzen
- Geldstrafen können in besonderen Fällen in eine Ausgleichs-Haft umgewandelt werden. Hier werden je 5.000€ Strafe eine Ausgleichs-Haft in Form von 1 Monaten verrechnet. Diese Regelung ist bei Strafen mit Inhaftierung nicht anwendbar.
§1 Diebstahl
- Die Bereicherung durch das Entwenden von Eigentum eines Dritten.
- Die Bereicherung durch das Manipulieren von elektronischen Daten.
§2 Raub
- Die Bereicherung durch Androhung oder Nutzung von Gewalt durchzusetzen.
- Alleine das halten einer Waffe ist als Androhung anzuerkennen.
§3 Erpressung
- Das Erzwingen einer Handlung einer dritten Person unter Androhung von Gewalt.
§4 Betrug
- Das Vermögen einer dritten Person aufgrund einer Täuschung zu gefährden oder sich selbst anzueignen.
- Es wird in Betrug und in gewerbsmäßigem Betrug unterschieden.
§5 Körperverletzung
- Die Schädigung der Gesundheit einer dritten Person.
- Bei Einsatz von Waffen ist eine schwere Körperverletzung vorliegend.
- Bei einer starken Schädigung der Gesundheit ist eine schwere Körperverletzung vorliegend.
§6 Sachbeschädigung
- Die Beschädigung oder Zerstörung von fremden Eigentum.
§7 Totschlag
- Die fahrlässige Verursachung eines Todes.
§8 Mord
- Den Tod durch Vorsatz verursachen.
§9 Unterlassene Hilfeleistung
- Die Hilfe zu verweigern, wenn jemand diese benötigt.
- Eine dritte Person an der Hilfe zu hindern.
- Auch die Verweigerung Hilfe zu rufen ist strafbar.
§10 Beleidigung
- Durch Aussagen und Tätigkeiten eine Person zu beschimpfen oder seine Ehre zu verletzen.
§11 Üble Nachrede
- In, für Dritte, zugänglichen Möglichkeiten einer Person schlechte Eigenschaften oder Taten anreden.
§12 Bedrohung
- Durch Androhungen eine dritte Person in Angst und Schrecken versetzen.
§13 Hausfriedensbruch
- Zutritt zu Räumlichkeiten verschaffen, ohne die Erlaubnis des Besitzers oder des Berechtigten zu haben.
§14 Freiheitsberaubung
- Einer dritten Person unter Androhungen der eigenen Freiheit berauben.
§15 Dokumentenfälschung
- Sich mit unechten Dokumenten ausweisen.
- Dies betrifft verschiedenste Arten von Dokumenten, z.B. Ausweis, Urkunden, Kennzeichen.
§16 Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Wer einem Beamten der zur Vollstreckung von Gesetzen bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet.
§17 Amtsanmaßung
- Sich als Amtsträger nach öffentlicher Definition auszugeben und dessen Arbeit auszuführen.
§18 Notruf-Missbrauch
- Einen Notruf abzusetzen, obwohl keine Notsituation vorliegt.
§19 Fahrerflucht
- Als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne dass dieser dokumentiert wurde.
- Es wird aufgrund des vorliegenden Schadens bestraft.
§20 Identitätsfeststellung
- Jeder Bürger ist dazu verpflichtet, seine Ausweisdokumente vorlegen zu können.
- Kann die Identität nicht sofort festgestellt werden, so ist die Person bis zur Feststellung der Identität festzusetzen.
§21 Sperrbezirke
- Derartige Bezirke sind aktuell nicht vorgesehen.
§22 Vortäuschen einer Straftat
- Gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde eine Straftat angeben, welche nicht stattgefunden hat.
§23 Besitz illegaler Gegenstände
- Illegale Gegenstände sind, welche eine Lizenz oder eine Erlaubnis durch eine Behörde benötigen, sowie Gegenstände, die durch Gesetze verboten werden.
§24 Versammlungsverbot
- Bei Verstoß gegen die Einschränkungen des Versammlungsrechts kann eine Strafe verhängt werden.
§25 Unterschlagung
- Das Zurückhalten von Beweisen bei Strafverfahren.
- Das Zurückhalten von fremden Eigentum.
§26 Sexuelle Belästigung
- Eine Person durch eine unangemessene Handlung oder Aussage zu belästigen.
§27 Gefangenenbefreiung
- Die Befreiung einer Person aus dem Gefängnis/Polizei-Gewahrsam.
- Die Beihilfe zur Flucht aus dem Gefängnis/Polizei-Gewahrsam.
§28 Falschaussage / Meineid
- Die Falschaussage vor Gericht wird bestraft.
- Bei vereidigter Falschaussage ist eine höhere Strafe anzuwenden.
§29 Korruption
- Die Weitergabe oder der Verkauf von Informationen und Gegenständen durch Amtsträger.
- Diese Straftat zieht ein Berufsverbot mit sich.
§30 Bestechung/Bestechlichkeit
- Wer einen Amtsträger, mit Hilfe von Geldmitteln oder Dienstleistungen, die Pflichten seiner Arbeit vernachlässigen lässt, macht sich der Bestechung strafbar.
- Amtsträger, die Geldmittel oder Dienstleistungen annehmen, damit sie ihre Pflichten vernachlässigen, machen sich der Bestechlichkeit strafbar.
§31 Geldwäsche
- Wer Geld aus illegalen Geschäften, umgangssprachlich auch Schwarzgeld, in den legalen Finanzmarkt einschleust, macht sich der Geldwäsche schuldig.
- Auch der Besitz von Schwarzgeld wird bestraft.
§32 Amtsmissbrauch
- Hiermit sind Akte der Willkür oder Straftaten gemeint, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung begangen wurden. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen.
- Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, werden durch das Bürgermeisteramt verfolgt und ggf. geahndet.
- Je nach Härte des Missbrauchs, können Freiheitsstrafen, Berufsverbote und hohe Geldstrafen verhängt werden.
IV. Betäubungsmittelgesetz
§1 Definition
- Unter Betäubungsmittel fallen alle Substanzen, welche die Wahrnehmung beeinflussen.
- Betäubungsmittel, welche für den medizinischen Zweck benötigt werden, unterliegen einer gesonderten Genehmigung.
- Substanzen, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln genutzt werden könnten, sind im Rohzustand nicht illegal.
§2 Besitz
- Der Besitz von Betäubungsmitteln über den Eigenbedarf hinaus ist verboten.
- Das Verbot kann aufgrund medizinischer Behandlungen, unter Anweisung von Fachpersonal, aufgehoben werden. In diesem Fall ist eine Verschreibung notwendig und auf Verlangen vorzulegen.
- Ab einer Menge von 5 Einheiten ist von einem gewerblichen Zweck auszugehen und der Eigenbedarf überschritten.
- Der Eigenbedarf gilt nur für Marijuana.
§3 Herstellung
- Die Herstellung von Betäubungsmitteln ist nur mit einer staatlichen Genehmigung erlaubt.
§4 Handel
- Der Handel mit Betäubungsmitteln ist nur mit einer staatlichen Genehmigung erlaubt und unterliegt strengen Auflagen.