Gesetzbuch Flensburg
I. Grundgesetz
§1 Menschenwürde
Die Würde eines Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch hat diese zu achten und zu schützen.
§2 Freie Entfaltung
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung, sofern diese nicht die Rechte Anderer oder staatliche Gesetze verletzt.
§3 Körperliche Unversehrtheit
Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit. Eine Einschränkung der Freiheit ist nur in schweren Fällen durch die Judikative oder Exekutive möglich.
§4 Gleichstellung
Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich. Es darf keine Benachteiligung geben aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, körperlichen Umständen, Religion, Herkunft, Sprache oder seiner Weltanschauung
§5 Freie Meinung
Es gilt das Recht der freien Meinungsäußerung. Die Pressefreiheit und die freie Berichterstattung werden gewährleistet, solange diese nicht gegen die allgemeinen Gesetze Verstoßen.
§6 Versammlungen
Alle Bürger haben das Recht sich friedlich und ohne Waffengewalt zu versammeln. In der Öffentlichkeit kann dies durch die Gesetzgebung eingeschränkt sein.
II. Straßenverkehrsordnung
§1 Grundlegendes
- Die Teilnahme am Straßenverkehr setzt ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht voraus.
- Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass Niemand gefährdet, blockiert oder geschädigt wird.
- Jeder Führer eines Kraftfahrzeugs hat den Sicherheitsgurt zu verwenden, sofern dieser verfügbar ist.
- Beim Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr muss darauf geachtet werden, dass dieses den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht und für den Straßenverkehr gedacht ist.
- Das Führen von Fahrzeugen ist nur mit gültiger Zulassung erlaubt.
- Unmotorisierte Fahrzeuge haben auf gekennzeichneten Wegen zu fahren. Sind keine vorzufinden, so sind diese mit Rechtsfahrgebot auf der Straße zu fahren
- An jeder Kreuzung gilt rechts vor links, Ampeln sind nicht zu beachten.
- Folgende Verkehrszeichen müssen beachtet werden:
- Richtungsangaben
- Einbahnstraßen
- Stoppzeichen
- Parkverbote
- Wendeverbote
§2 Führschein
- Das Fahren eines Fahrzeugs ohne den entsprechenden Führerschein ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 10.000 € geahndet.
- Die Fahrerlaubnis wird in folgende Kategorien aufgeteilt:
- Personenkraftwagen (PKW)
- Lastkraftwagen (LKW)
- Kraftrad (Motorrad)
- In Flensburg gilt generelle Ausweispflicht.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € geahndet.
§3 Geschwindigkeiten
- Folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten:
- Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches: 30 Km/h
- Innerhalb eines Ortes: 80 Km/h
- Außerhalb eines Ortes: 120 Km/h
- Autobahn: 160 Km/h
- Zu einem verkehrsberuhigten Bereich gehören Straßen direkt um das Krankenhaus und den Würfelpark.
- Die Überschreitung wird in folgende Stufen aufgeteilt:
§4 Gefährliche Fahrweise
- Folgende Taten fallen in den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr:
- Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahrverhalten
- Beschädigungen an Objekten
- Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 51 Km/h
- Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln. Folgende Mittel gelten als Berauschend:
- Alkohol (Obergrenze: 0,5 Promille)
- Sämtliche Mittel nach BtMG
- Medikamente die die Wahrnehmung oder die Reaktionszeit beeinflussen
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 25.000 € geahndet.
§5 Behinderung des Straßenverkehr
- Die Behinderung des Straßenverkehrs in vorsätzlicher Weise ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 25.000 € geahndet.
§6 Sonderrechte
- Sofern eine staatliche Behörde eine schnelle Anfahrt benötigt, dürfen im Rahmen der hoheitlichen Pflichten mit Sondersignalen gewisse Beschränkungen umgehen. Als Sondersignal gelten:
- Rotes und/oder blaues Signallicht
- Sirene
$7 Verbands- und Werkzeugkasten
- Das Mitführen von eines Verbandskastens (2 Verbände) und eines Werkzeugkastens im Fahrzeug ist Pflicht.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € geahndet.
$8 Fahrerflucht
- Das Entfernen als Unfallbeteiligter vom Unfallort, ohne dass dieser Unfallbeteiligter erfasst und dokumentiert wurde ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 25.000 € geahndet.
§9 Illegale Straßenrennen
- Straßenrennen auf öffentlichen nicht abgesperrten Straßen sind strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € und 15 Monaten Haft geahndet.
III. Strafgesetz
§1 Grundlegende Informationen
- Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
- Bei einer Straftat wird immer gegen mind. ein Gesetz verstoßen.
- Als Täter wird bestraft, wer eine Straftat begeht.
- Als Anstifter wird bestraft, wer eine Person zu einer Straftat anstiftet. Dieser wird wie der Täter bestraft.
- Der Versuch eine Straftat zu begehen ist genauso strafbar wie die Vollendung einer Straftat.
- Rechtsfolge -> Straftaten werden wie folgt bestraft:
- Geldstrafen
- Freiheitsstrafen
- Entzug von Lizenzen
- Geldstrafen können in besonderen Fällen in eine Ausgleichs-Haft umgewandelt werden. Hier werden je 5.000€ Strafe eine Ausgleichs-Haft in Form von 1 Monaten verrechnet. Diese Regelung ist bei Strafen mit Inhaftierung nicht anwendbar
§2 Ausweispflicht
- In Flensburg gilt eine generelle Ausweispflicht.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € geahndet.
§3 Störung des öffentlichen Friedens / Androhung einer Straftat
- Die Störung des öffentlichen Friedens beispielsweise durch den Missbrauch von Notrufen sowie das Androhen einer Straftat sind strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 15.000 € geahndet.
§4 Widersetzen einer polizeilichen Anweisung
- Das Widersetzen einer Anweisungen eines Polizeibeamten bei der Durführung einer Diensthandlung durch bspw. Flucht, nicht folgeleisten, Ausüben von Gewalt oder Androhen von Gewalt ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 25.000 € geahndet.
§5 Behinderung einer polizeilichen Maßnahme
- Die vorsätzliche Behinderung von polizeilichen Maßnahmen oder Störung von Einsätzen ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € und 15 Monaten Haft geahndet.
§6 Betreten/Befahren einer Sperrzone
- Das unaufgeforderte Betreten oder Befahren von Sperrzonen die durch die Polizei oder die Medics eingerichtet wurden ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € und 15 Monaten Haft geahndet.
§7 Strafvereitelung / Beweismittelvernichtung
- Die unautorisierte Vernichtung von Beweismitteln oder Taten zur Strafvereitelung wie bspw. bewusste Falschaussagen oder das Zurückhalten von Beweismitteln sind strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € und 15 Monaten Haft geahndet.
§8 Amtsanmaßung
- Sich als Amtsträger nach öffentlicher Definition auszugeben und dessen Arbeit auszuführen, ohne diese Funktion tatsächlich innezuhaben ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € und 15 Monaten Haft geahndet.
§9 Bestechung / Bestechlichkeit
- Wer einen Amtsträger, mit Hilfe von Geldmitteln oder Dienstleistungen, die Pflichten seiner Arbeit vernachlässigen lässt, macht sich der Bestechung strafbar.
- Amtsträger, die Geldmittel oder Dienstleistungen annehmen, damit sie ihre Pflichten vernachlässigen, machen sich der Bestechlichkeit strafbar
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € und 15 Monaten Haft geahndet.
§10 Gefangenenbefreiung
- Die Befreiung einer Person aus dem Gefängnis/Polizei-Gewahrsam ist strafbar.
- Die Beihilfe zur Flucht aus dem Gefängnis/Polizei-Gewahrsam ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 15.000 € und 60 Monaten Haft geahndet.
§11 Sachbeschädigung
- Die Beschädigung oder Zerstörung von fremdem Eigentum ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 25.000 € geahndet.
§12 Beleidigung
- Das Beleidigen oder die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch Tat, Schrift oder Wort ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 30.000 € geahndet.
§13 Belästigung
- Das Belästigen einer Person durch unangemessene Handlungen oder Aussagen ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 30.000 € geahndet.
§14 Rufmord
- Das Verbreiten von unwahren, negativen Gerüchten über eine Person gegenüber Dritten sowie das Andichten von Taten oder Eigenschaften an eine Person gegenüber Dritten sind strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 30.000 € geahndet.
§15 Betrug / Urkundenfälschung / Vortäuschen einer Straftat
- Das Vermögen einer dritten Person aufgrund einer Täuschung zu gefährden oder sich selbst anzueignen ist strafbar.
- Sich mit unechten oder falschen Dokumenten ausweisen ist strafbar.
- Das Herstellen von unechten Dokumenten ist strafbar.
- Dies betrifft verschiedenste Arten von Dokumenten, z.B. Ausweis, Urkunden, Kennzeichen.
- Die Angabe einer Straftat, welche nicht stattgefunden hat, gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € und 15 Monaten Haft geahndet.
§16 Bedrohung / Erpressug
- Androhungen, die eine dritte Person in Angst und Schrecken versetzen (bspw. die Androhung von Gewalt) sind strafbar.
- Das Erzwingen einer Handlung einer dritten Person unter Androhung von Gewalt ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet.
§17 Bedrohung mit einer Waffe
- Die Bedrohung einer Person mit einer Waffe ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 15.000 € und 45 Monaten Haft geahndet.
§18 Besitz von illegalen Gegenständen
- Der Besitz von illegalen Gegenständen ist strafbar. (Liste mit illegalen Gegenständen)
- Ein Verstoß bei einer ermittelten Menge illegaler Gegenstände von bis zu 50 Kg wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € und 15 Monaten Haft geahndet.
- Ein Verstoß bei einer ermittelten Menge illegaler Gegenstände ab 51 Kg wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet
§19 Herstellung von illegalen Gegenständen
- Die Herstellung von illegalen Gegenständen ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet.
§20 Handel mit illegalen Gegenständen
- Der Handel mit illegalen Gegenständen ist der Handel strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet
§21 Besitz von illegalen Waffen
- Der Besitz von illegalen Waffen ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet.
§22 Besitz einer Schusswaffe ohne Lizenz
- Der Besitz einer Schusswaffen ohne die entsprechende Lizenz ist strafbar
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet
§23 Geldwäsche /Besitz von Schwarzgeld
- Der Besitz von Schwarzgeld ist strafbar.
- Ein Verstoß bei einer ermittelten Menge von bis 100k Schwarzgeld wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € und 15 Monaten Haft geahndet.
- Ein Verstoß bei einer ermittelten Menge von über 100k Schwarzgeld wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet.
§24 Diebstahl / Autodiebstahl / Ladendiebstahl / Unterschlagung
- Der Diebstahl von Gegenständen, Fahrzeugen und Daten ist strafbar.
- Die Bereicherung durch das Manipulieren von elektronischen Daten ist strafbar.
- Das Zurückhalten von fremdem Eigentum ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet.
§25 Einbruch
- Das unerlaubte Verschaffen von Zutritt zu Räumlichkeiten ohne eine Berechtigung zu haben ist strafbar.
- Ein Verstoß in Bezug auf die Räumlichkeiten eines sogenannten „Kopflosen“ (NPC Haus) wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet.
- Ein Verstoß in Bezug auf die Räumlichkeiten eines Bürgers (Spielerhaus) wird mit einer Geldstrafe von 25.000 € und 80 Monaten Haft geahndet.
§26 (Bewaffneter) Raub
- Die Bereicherung durch Androhung oder Nutzung von Gewalt ist Strafbar.
- Alleine das halten einer Waffe ist als Androhung anzuerkennen.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 15.000 € und 45 Monaten Haft geahndet.
§27 (Bewaffneter) Überfall (Bank, Juwelier, PD HQ, Geldtransporter usw.)
- Der (bewaffnete) Überfall auf Institutionen innerhalb des Staates ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 15.000 € und 60 Monaten Haft geahndet.
§28 Freiheitsberaubung / Entführung
- Eine dritte Person unter Androhungen oder Anwendung von Gewalt der eigenen Freiheit zu berauben oder diese gegen ihren Willen festzuhalten ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 20.000 € und 60 Monaten Haft geahndet.
§29 Körperverletzung / tätlicher Angriff
- Die Schädigung der Gesundheit einer dritten Person ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 10.000 € und 35 Monaten Haft geahndet.
§30 (Grob) Fahrlässige Tötung
- Die fahrlässige Verursachung eines Todes ist strafbar.
- Ein Verstoß in Bezug auf eine fahrlässige Tötung wird mit einer Geldstrafe von 10.000 € und 35 Monaten Haft geahndet.
- Ein Verstoß in Bezug auf eine grob fahrlässige Tötung wird mit einer Geldstrafe von 15.000 € und 45 Monaten Haft geahndet.
§31 Versuchter Mord
- Der Versuch einen Tot einer Person vorsätzlich herbeizuführen ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 25.000 € und 80 Monaten Haft geahndet.
§32 Mord
- Die vorsätzliche Herbeiführung eines Totes einer Person ist strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 30.000 € und 100 Monaten Haft geahndet.
IV. Betäubungsmittelgesetz
§1 Definition
- Unter Betäubungsmittel fallen alle Substanzen, welche die Wahrnehmung beeinflussen.
- Betäubungsmittel, welche für den medizinischen Zweck benötigt werden, unterliegen einer gesonderten Genehmigung.
- Substanzen, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln genutzt werden könnten, sind im Rohzustand und alleinstehend nicht illegal.
§2 Besitz
- Der Besitz von Betäubungsmitteln über den Eigenbedarf hinaus ist verboten und strafbar.
- Das Verbot kann aufgrund medizinischer Behandlungen, unter Anweisung von Fachpersonal, aufgehoben werden. In diesem Fall ist eine Verschreibung notwendig und auf Verlangen vorzulegen.
- Ab einer Menge von 5 Einheiten ist von einem gewerblichen Zweck auszugehen und der Eigenbedarf überschritten.
- Der Eigenbedarf gilt nur für Marijuana.
- Ein Verstoß bei einer ermittelten Menge illegaler Substanzen von bis zu 50 Kg wird mit einer Geldstrafe von 5.000 € und 15 Monaten Haft geahndet.
- Ein Verstoß bei einer ermittelten Menge illegaler Substanzen ab 51 Kg wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet
§3 Herstellung
- Die Herstellung von Betäubungsmitteln ist nur mit einer staatlichen Genehmigung erlaubt und ansonsten strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet.
§4 Handel
- Der Handel mit Betäubungsmitteln ist nur mit einer staatlichen Genehmigung erlaubt und unterliegt strengen Auflagen. Außerhalb dieser Genehmigung ist der Handel strafbar.
- Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von 7.500 € und 20 Monaten Haft geahndet.